FAQ

 

Basics

  • Bei einer Rechteübertragung gehen die Rechte an den Erwerber über. Bei einer Lizenz behält die Rechteinhaberin ihre Rechte und erlaubt Nutzungen.

    Es gibt verschiedene Arten von Lizenzen. Bei einer einfachen Lizenz bspw. können mehrere Personen oder Organisationen gleichzeitig nutzen, bei einer Exklusivlizenz nur eine Person oder Organisation.

  • Vertragspartner legen häufig Standardverträge vor, in denen auch die Rechte geregelt werden.

    Besteht dennoch Verhandlungsspielraum, können Rechteinhaber mit einer Lizenz besser beraten sein. Sie können so die Modalitäten der Nutzung genau regeln, möglicherweise noch weiteren Personen lizenzieren und ihre Rechte später veräussern oder vererben.

    Für die Nutzerinnen kann eine Rechteübertragung vorteilhaft sein. Kommen sie Jahre nach Vertragsschluss auf die Idee, für einen anderen Zweck zu nutzen, müssen sie dafür niemanden um Erlaubnis fragen. Schliesslich gehören ihnen die Rechte.

    Es ist jedoch die Interessenlage im Einzelfall zu berücksichtigen. So ist beispielsweise eine Rechteübertragung zur Bewerbung einer Ausstellung mit geliehenen Werken für ein Museum und die Rechteinhaberin nicht sinnvoll. Dafür genügte eine einfache Lizenz, die regelmässig kostengünstiger ist.

  • Nein, sobald ein Werk geschaffen ist (z. B. Lied, Foto, Text, Game), ist es urheberrechtlich geschützt. Entsprechend gibt es kein offizielles Werkregister des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE). Auch die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft wie der SUISA hat keinen Einfluss darauf, ob ein Werk geschützt ist.

  • Typischerweise indem Sie beweisen, dass Sie als Erstes im Besitz eines Werkexemplars waren und Sie bestenfalls weitere Dokumente vorlegen können, die Ihren Schaffensprozess dokumentieren oder über die regelmässig nur Sie als Urheberin oder Leistungsschutzberechtigte verfügen.

    Im Fall eines Musikstücks kann dies ein WAVE-File zusammen mit der Session (bspw. PTX-Datei) oder einem Video der Studio Session sein. Bei einem Text kommt insbesondere die Textdatei zusammen mit früheren Entwürfen des Texts infrage. Bei Fotografien wäre ein RAW-File zusammen mit Ausschussfotos des gleichen Shoots ein gutes Mittel.

    Diese Daten können Sie bspw. auf einen USB-Stick speichern und per Einschreiben an einen Notar zur Lagerung im ungeöffneten Zustand verschicken.

    Ist dies zu aufwändig, sollten Sie ein sicheres Backup Ihrer Daten erstellen und können eine reduzierte Version (z. B. MP3 oder JPEG) des Werks bzw. der Leistung, ggf. mit Wasserzeichen, per E-Mail mit Vertrauten und sich selber teilen. Verwenden Sie dabei eine elektronische Signatur.

    In einem Zivilprozess können zudem Zeugenaussagen helfen.

    Wichtig ist auch, dass Sie bei Veröffentlichung Ihren Namen, Künstlernamen oder Ihr Zeichen auf den Werkexemplaren anbringen. Die angegebene Person gilt ohne Gegenbeweis als Urheberin. Gerade bei Projekten mit verschiedenen Beteiligten sollte dies zur korrekten Identifizierung der Beiträge auch schon vor der Publikation getan werden. Im digitalen Bereich empfiehlt sich zumindest ein Eintrag als Urheber in den Metadaten, bei physischer Kunst eine Signierung des Gegenstands.

    Für die Kollaboration unter Musikern gibt es für die korrekte Zuweisung der Credits die App Session.

  • Die sicherste Option ist, Ihren Künstlernamen, für den Bereich, in dem Sie Ihre Waren und Dienstleistungen anbieten, als Marke eintragen zu lassen.

  • Markenschutz für die Schweiz gibt es aktuell ab CHF 550 für die ersten 10 Jahre. Es ist in der Regel ratsam, für die Anmeldung, Überwachung und allfällige Verteidigung Ihrer Marke gegen Mitbewerber, eine Fachpersonen beizuziehen. Dies generiert zum Teil erhebliche zusätzliche Kosten, vor allem wenn Sie einen Gerichtsprozess verlieren und nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind.

  • Nein, sofern es zu Ihren Aufgaben gehört, Werke (z. B. Texte, Illustrationen) und Designs (z. B. Grafiken, Möbel) zu schaffen. Ausser für Computerprogramme gibt es bei Werken aber keine gesetzliche Regel, die das sagt. Deshalb empfiehlt es sich, die Rechte im Arbeitsvertrag schriftlich zu regeln.

  • Als Urheber steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen Geld zu. Dieses Geld können Sie nur bei einer Verwertungsgesellschaft abholen.

    Verwertungsgesellschaften erbringen weitere Leistungen wie das Erlauben von Werknutzungen und Inkasso.

  • ProLitteris: Für Textautoren, bildende Künstler und Fotografen.
    SUISA: Für Musikkomponisten (ausser theatralische Musik).
    SUISSIMAGE: Für Urheber von Filmen und Filmproduzenten.
    SSA: Für Urheberinnen von Bühnenwerken, fiktionalen radiophonischen Werken und audiovisuellen Werken (ausser solchen auf Deutsch).
    SWISSPERFORM: Für Interpreten, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten und Sendeunternehmen.

    Man kann mehreren Verwertungsgesellschaften gleichzeitig angehören, sofern man deren Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.

    Mitgliedschaften machen Sinn, wenn Ihre Werke und Leistungen nicht nur in Ihrem privaten Umfeld genutzt werden.

Künstliche Intelligenz

  • Nein. Künstliche Intelligenzen (KI) können heute zwar noch wenig autonom handeln. Dennoch ist es so, dass Programmierer einer künstlichen Intelligenz nicht genau vorhersehen können, was die KI hervorbringt. Damit liegen keine geistigen Schöpfungen vor, die nach Schweizer Recht Voraussetzung für Urheberrechtsschutz sind.

  • Mit von künstlicher Intelligenz (KI) hervorgebrachten Kreationen (z. B. Bilder und Musik) kann man wie folgt handeln:

    Sachenrecht: KI produzieren meistens keine Gegenstände. Wenn doch, etwa in Verbindung mit einem 3D-Drucker, können diese Gegenstände wie jede andere Sache gehandelt werden.

    Urheberrecht: Eine Urheberrechtsübertragung ist nicht möglich, da die Kreationen einer KI regelmässig nicht urheberrechtlich geschützt sind.

    Lizenzrecht: Schöpfungen von KI kann man lizenzieren. Allerdings muss man beachten, dass man nur gegen den Vertragspartner des Lizenzvertrags gestützt auf Vertrag vorgehen kann und nicht gegen beliebige Dritte.

    NFT: Es ist möglich, ein NFT zu erstellen, das gehandelt werden kann.

NFT

  • Das Non Fungible Token (NFT) ein digitaler Vermögenswert, der auf einer dezentralen Datenbank (Blockchain) gespeichert ist. Im Gegensatz zu Geld ist ein NFT nicht austauschbar. Auf einer Blockchain gibt es jedes NFT nur einmal. Ein NFT funktioniert als eine Art digitale Markierung, die man virtuell auf einer Datei oder einem Gegenstand anbringt. Im Kontext von Kunst sagt man damit: An dieser Kopie eines Werks habe ich einen einzigartigen, digitalen Vermögenswert. Dieser Vermögenswert ist handelbar.

  • Nur, wenn dies verabredet ist. NFT stellen gegenüber dem Geistigen Eigentum (Urheberrecht) und Sacheigentum eine zusätzliche Ebene dar.

    Mit Bezug auf das Urheberrecht heisst dies, dass Sie eine Erlaubnis der Urheberrechteinhaber benötigen, wenn Sie das Werk öffentlich zeigen wollen (z. B. im Internet oder via Projektion).

    Die Dateigrösse der meisten Werke ist zu hoch, als dass sie direkt auf der Blockchain abgespeichert werden können. Ein NFT enthält deshalb regelmässig einen Verweis auf eine anderweitig abgespeicherte Datei.

Bildende Kunst

  • Meistens nein. Wenn Sie einen Gegenstand gekauft haben, z. B. ein Gemälde oder eine Skulptur, ohne dass gleichzeitig Urheberrechte übertragen wurden, haben Sie daran nur das Sacheigentum und nicht das Geistige Eigentum. Sie können den Kunstgegenstand ausstellen, verleihen und im Privaten kopieren. Sie können das Werk aber nicht für die Öffentlichkeit kopieren oder ändern, auch nicht digital. Sie dürfen also insbesondere keine Poster des Kunstgegenstands verkaufen, grundsätzlich kein Foto davon ins Internet stellen und keine Projektionen zeigen.

    Wenn Sie das Original als Einzelstück haben, dürfen Sie Ihr Bild zudem nicht zerstören, ohne der Urheberin vorher die Rücknahme zum Materialwert angeboten zu haben. Dies gilt dann, wenn das Bild für die Urheberin oder die Öffentlichkeit in den letzten Jahren von Interesse war.

  • Ja, solange nur der Originalzustand wiederhergestellt wird.

    Änderungen wie z. B. die Verwendung von anderen Farbtönen müssen von der Rechteinhaberin genehmigt werden.

    Wird ein Werk bei der Restauration grob verunstaltet, kann gar eine nicht zulässige Entstellung vorliegen.

    Um Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Rechteinhaberin in den Restaurationsprozess miteinzubeziehen oder von Anfang an vertraglich zu regeln, welche Art von Änderungen am Werk angebracht werden dürfen.

  • Nein, wenn der Weiterverkauf in der Schweiz erfolgt. In anderen Ländern, insbesondere EU, gibt es für Urheberinnen und Erben eine Beteiligung bei Weiterverkäufen durch Profis. Dies nennt man Folgerecht (droit de suite). Sie verdienen also nur am Erstverkauf (Verkauf einer Sache) und an der Verwertung Ihrer Urheberrechte (Übertragung oder Lizenzierung des (immateriellen) Werks).

Fotografie

  • Ja, ausser es wurde etwas Zweidimensionales fotografiert (z. B. Text oder Foto). Früher waren nur Fotos mit individuellem Charakter geschützt. Mit der Urheberrechtsrevision 2020 wurde dies geändert.

  • Nein. Fotos mit individuellem Charakter (z. B. Kunstfotos und Modefotos) sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

    Im Fall von Fotos ohne individuellen Charakter, d.h. triviale Fotos (z. B. Schnappschüsse oder Produktfotos), auch Lichtbilder genannt, endet der Schutz früher, nämlich 50 Jahre nach Herstellung.

  • Ja, bestehende Verwendungen dürfen vollendet werden. Allerdings sollte man von einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass die Fotos wirklich banal sind und keinen individuellen Charakter haben.

  • Sie können Ihr Foto in die umgekehrte Bildersuche von Google oder Tineye laden und sehen, wo im Internet ihre Fotografien verwendet werden.

  • Wenn Sie davon ausgehen können, dass die Fotos aus Unwissen oder Unachtsamkeit unerlaubt verwendet wurden, genügt oft schon ein freundliches E-Mail, in dem man seine Ansprüche darlegt (Entfernung, Vergütung und/oder Namensnennung). Ansonsten steht der Weg der Abmahnung via Anwalt und – wenn nötig – des anschliessenden Gerichtsprozesses offen.

    Eine drastischere Massnahme, dessen Ergebnis im Vergleich zum Zivilverfahren schwieriger zu beeinflussen ist, stellt weiter die Strafanzeige dar.

    Ist der Betreiber einer Website nicht erreichbar, kann auch bei Google die Entfernung eines Inhalts aus den Suchergebnissen beantragt werden.

Angewandte Kunst

  • Angewandte Kunst bezeichnet Werke, die nicht nur ästhetisch, sondern auch nützlich sind. Beispiele sind Möbel, Schmuck, Grafikdesign für eine Software oder Typografien.

  • Aktiv: Designrecht: nur schützbar, wenn das Design dem Schweizer Publikum noch nicht bekannt ist und es Eigenart hat, also etwas Spezielles ist.

    Aktiv: Markenrecht: Formmarke: nur schützbar, wenn sie kennzeichenkräftig ist. Sie darf nicht technisch notwendig sein (z. B. Zigarettenverpackung) und nicht das Wesen des Produktes ausmachen (z. B. eingewickelte Schockoladen-Kugeln).

    Von alleine: Urheberrecht: nur geschützt, wenn es individuellen Charakter hat, also etwas Spezielles ist. Die Gestaltung darf nicht nur in dem bestehen, das für Gegenstand ohnehin charakteristisch ist (z. B. 4 gerade Stuhlbeine) und darf nicht austauschbar sein.

    Von alleine: Lauterkeitsrecht: Wenn es systematisch zu Nachahmungen kommt oder in nur einem Fall ganz genau nachgeahmt wird, kann dieses Verhalten unlauter sein.

  • Ja, ein Design kann sich lohnen, wenn Sie vorhaben, dieses Design gewerblich zu nutzen. Ein Grund ist bspw. die etwas verbesserte Rechtssicherheit. Im Urheberrecht besteht immer eine gewisse Unsicherheit, ob ein Gericht Urheberrechtschutz zugestehen würden. Im Designrecht wird vor Eintragung immerhin geprüft, ob ein Design dem Schweizer Publikum noch nicht bekannt ist und es Eigenart hat, also etwas Spezielles ist. Eine gewisse Unsicherheit, ob ein Design vor Gericht Bestand haben wird, besteht aber auch im Designrecht.

Musik

  • Eine solche Regel existiert nicht. Beim Sampling sollten Sie immer zumindest bei den Personen nachfragen, welche die Rechte an der Aufnahme haben. Dies sind regelmässig die Musikverlage («Plattenfirmen», Tonträgerhersteller). Dabei ist es unerheblich, was auf der Aufnahme zu hören ist. Eine Zustimmung ist bereits einzuholen, wenn bspw. nur eine Kickdrum von einer halben Sekunde oder ein Klatschgeräusch übernommen wird.

    Für die Musikproduktion hat dies zur Folge, dass es einfacher ist, für austauschbare Sounds auf lizenzierte Libraries wie diejenigen von bspw. Native Instruments zurückzugreifen, und nur die nicht austauschbaren Sounds zu sampeln (z. B. Verwendung Loop oder Stimme) und für diese um Zustimmung zu fragen.

    Typischerweise bei längeren Übernahmen ist aber auch das, was die übernommene Musik speziell macht (bspw. Melodien, Text) und die Darbietungen der ausübenden Künstler (bspw. Sängerinnen, Drummer) erkennbar. In diesen Fällen sind zusätzlich die Inhaber der Rechte an der Komposition, dem Text und den Darbietungen einzuholen, was typischerweise die Musikverlage sind.

  • Nein. Ein Zitat muss zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen. Dies ist bei einer Musikproduktion nur äusserst selten der Fall. Ausserdem kann eine zustimmungsfreie Übernahme von Musik deren normale Verwertung beeinträchtigten, was ebenfalls nicht erlaubt ist.

  • Nein bzw. nur wenn Sie diese Rechte noch haben. Fast alle kommerziell tätigen Musikschaffenden sind mit der SUISA und/oder SWISSPERFORM vertraglich verbunden. Damit die SUISA und/oder SWISSPERFORM tätig sein kann, müssen ihr viele Verwendungsrechte übertagen werden. Rechte, die bereits einmal übertragen wurden, können nicht ein zweites Mal übertragen werden.

Texte

  • Sie dürfen nicht gleiche oder ähnliche Sätze übernehmen und auch nicht gleiche Gedankengänge. Ideen oder einzelne Informationen sind hingegen nicht geschützt und können übernommen werden. Die Grenzziehung ist nicht immer einfach und wird hier auch nur verkürzt wiedergegeben.

    Als Beispiel: Sie dürfen keine Geschichte schreiben über einen Jungen, der von seiner magischen Herkunft erfährt, auf dem Gleis 9/4 in ein Zauberinternat fährt und dort auf einem Besen einen Mannschaftssport betreibt. Diese Übernahmen wären zu spezifisch. Zulässig wäre die Übernahme dieser Elemente unter gewissen Voraussetzungen einzig, wenn eine Parodie geschaffen wird.

    Hingegen ist es erlaubt, von einem Jungen mit Zauberkräften zu schreiben, der in eine Zauberschule gelangt. Hier geht es bloss um eine generelle Idee.

  • Nein, wenn der Text urheberrechtlich noch geschützt ist (70 Jahre nach Tod der letzten Urheberin).

    Eine Übersetzung ist eine Bearbeitung und Verwendung dieses Texts. Dafür ist die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.

  • Kommt auf den Verlagsvertrag an. Schauen Sie, ob im Verlagsvertrag elektronische Ausgaben geregelt sind und ob Sie dem Verlag hierfür das Zugänglichmachungsrecht (Recht für Internetpublikationen) übertragen haben.

    Häufig werden Sie mehr Rechte übertragen haben, als es für das ursprüngliche Projekt notwendig war. In fast jedem Fall empfiehlt sich eine Absprache mit der Verlegerin, um unnötige Konflikte und Unsicherheiten zu vermeiden.

    Sollten Sie den Vertrag noch nicht unterzeichnet haben, können Sie versuchen auszuhandeln, dass der Text z. B. elektronisch unter einer Creative Commons (CC)-Lizenz veröffentlicht werden darf. Dies ist insbesondere bei wissenschaftlichen Publikationen in Betracht zu ziehen, wenn man das im Text enthaltene Wissen einem möglichst breiten Publikum zur Verfügung stellen will.

Filme

  • Bei der Produktion eines Films entstehen bei einer Vielzahl an Personen Rechte.

    Diese Personen sind typischerweise:

    Produzenten: Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern (Leistungsschutzrecht)
    Drehbuchautor: Text (Urheberrecht)
    Regisseur: wenn kreative Entscheidungen getroffen werden (Urheberrecht)
    Schauspieler: ausübende Künstler (Leistungsschutzrecht), Recht am eigenen Bild / eigener Stimme (Persönlichkeitsrecht)
    Kameramann: wenn kreative Entscheidungen getroffen werden (Urheberrecht)
    Cutter: wenn kreative Entscheidungen getroffen werden (Urheberrecht)
    Beleuchter: wenn kreative Entscheidungen getroffen werden (Urheberrecht)
    Tonmeister: wenn kreative Entscheidungen getroffen werden (Urheberrecht)

    Damit Filme einfach verwertet werden können, lassen sich Filmproduzenten die Rechte der Beteiligten regelmässig übertragen.

    Hinzu kommt die Ebene der Musik, die entweder speziell für den Film komponiert wird oder die bereits besteht und an der ebenfalls verschiedene Rechte bestehen.

Architektur

  • Nein, solange Sie nicht der Eigentümer dieses Gebäudes sind, haben sie nur das Recht, das Gebäude zu fotografieren oder auf eine andere Weise abzubilden. Wenn der Eigentümer noch Kopien der Pläne hat, muss er sie Ihnen herausgeben.

  • Aussenansicht: Nein, wenn sich die Baute bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet und sie das Foto nicht selber gemacht haben.

    Innenansicht: Ja, wenn Sie die Urheberrechte noch haben und in der Innenansicht, das Spezielle, was Ihr Werk ausmacht, erkennbar ist, braucht es dafür Ihre Zustimmung (z. B. nicht Foto einer herkömmlichen Treppe, jedoch allenfalls Foto von Innenhof oder Eingangsbereich).

  • Nur wenn die Urheberrechte übertragen wurden. Versuchen Sie dies auszubedingen. Ein unbefugtes Verwenden von anvertrauten Offerten, Berechnungen und Plänen kann eine verbotene, unlautere Handlung darstellen.

Games

  • Urheberrecht (ohne Eintragung): Gestaltung, Figuren, Geschichte (Drehbuch), allenfalls Handlungsabläufe, Code

    Markenrecht (mit Eintragung): Titel des Games, Figuren

    Lauterkeitsrecht (ohne Eintragung): Figuren, Verpackungen

    Designrecht (mit Eintragung): Figuren

  • Dies muss im Einzelfall überprüft werden. Nach der hier vertretenen Auffassung sind Markenverwendungen in Games regelmässig dekorativ (nicht kennzeichenmässig) und damit erlaubt. Kommt in einem Spiel bspw. ein Vivi Kola-Lastwagen vor, haben die Spieler nicht den Eindruck, Vivi Kola werde als Label für das Spiel verwendet.

    Vorsicht geboten ist bei der Abbildung von Marken auf dem Cover von Games und bei berühmten Marken, wenn deren Ruf ausgenutzt wird (Bsp. Coca-Cola-Lastwagen in einem Samichlaus-Spiel).